Allgemeine Geschäftsbedingungen



der
KI-AZ SalesLift GmbH
Sentesweg 4
41844 Wegberg


§ 1 Geltungsbereich, Form

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der der KI-AZ SalesLift GmbH, Sentesweg 4, 41844 Wegberg (nachfolgend „KI-AZ SalesLift“ genannt) und ihren Kunden oder sonstigen Vertragspartnern (nachfolgend zusammenfassend „Vertragspartner“ genannt. Die vorliegenden AGB gelten außerdem nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher.
2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass KI-AZ SalesLift in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als KI-AZ SalesLift ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn KI-AZ SalesLift in Kenntnis der AGB des Vertragspartners die vertraglich geschuldete Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von KI-AZ SalesLift maßgebend.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§ 2 Vertragsabschluss

1. Der KI-AZ SalesLift ist es vorbehalten, innerhalb einer Frist von 14 Tagen Bestellungen oder Angebote des (möglichen zukünftigen) Vertragspartners schriftlich anzunehmen, sofern sich aus der Bestellung oder dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Zusendung einer Bestell-/ Auftragsbestätigung) oder durch Erbringung der Leistung gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. Weicht der Inhalt der Bestell-/ Auftragsbestätigung vom Angebot oder der Bestellung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das sich die KI-AZ SalesLift 14 Tage bindet. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Vertragspartner innerhalb dieser 14 Tage die Annahme erklärt; anderenfalls kommt kein Vertrag zwischen KI-AZ SalesLift und dem Vertragspartner zustande.
2. An eigene Angebote bindet sich die KI-AZ SalesLift für 14 Tage ab Abgabe, soweit nicht anderweitiges schriftlich vereinbart ist.

§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungszeit

1. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang bzw. Leistungsbeschreibung ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. dessen Anlagen oder sonstigen Sondervereinbarungen. KI-AZ SalesLift ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte zu erbringen.
2. Angaben zum Leistungszeitpunkt sind unverbindlich, es sei denn, KI-AZ SalesLift hat einen Termin bzw. eine Frist schriftlich als verbindlich zugesagt.
3. Sofern KI-AZ SalesLift verbindliche Leistungszeiten aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungszeit mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungsfrist nicht verfügbar, ist KI-AZ SalesLift berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine für die nicht verfügbare Leistung bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners wird KI-AZ SalesLift erstatten.
4. Der Eintritt des Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich.

§ 4 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

1. Der Vertragspartner wird KI-AZ SalesLift bei der Erbringung der Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen, soweit erforderlich, fördern. Dem Vertragspartner obliegt insbesondere die Bereitstellung der funktionsfähigen technischen Infrastruktur, die für die Inanspruchnahme der Leistungen von KI-AZ SalesLift erforderlich ist. Darüber hinaus wird der Vertragspartner KI-AZ SalesLift die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Daten (z.B. zur beim Kunden vorhanden IT-Infrastruktur) zur Verfügung stellen sowie KI-AZ SalesLift im erforderlichen Umfang Zugriff auf seine IT-Infrastruktur ermöglichen. Soweit KI-AZ SalesLift im Rahmen der Leistungserbringung auf die Mitwirkung von anderen Dienstleistern des Vertragspartners angewiesen ist, stellt der Vertragspartner KI-AZ SalesLift die für die entsprechende Kommunikation erforderlichen Vertragsdaten und Vollmachten rechtzeitig zur Verfügung.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Störungen, Fehlermeldungen oder für die Leistungen von KI-AZ SalesLift relevante Änderungen im Betrieb, unverzüglich gegenüber KI-AZ SalesLift mitzuteilen.
3. Wenn der Vertragspartner seinen vorstehenden Mitwirkungspflichten ganz oder teilweise nicht nachkommt, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung von KI-AZ SalesLift, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist KI-AZ SalesLift zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Stundensätze vom Vertragspartner zu erstatten. Wenn die fehlende Mitwirkung des Vertragspartners dazu führt, dass ggf. vereinbarte Termine der Leistungserbringung seitens KI-AZ SalesLift nicht mehr eingehalten werden können, verlieren entsprechende Terminvereinbarungen ihre Gültigkeit. In diesem Fall sind, unter Berücksichtigung der Ressourcenplanung von KI-AZ SalesLift, neue Leistungstermine zu vereinbaren. KI-AZ SalesLift wird den Vertragspartner schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung oder Nachbesserung der jeweiligen Mitwirkungspflichten auffordern. Verstreicht diese Frist fruchtlos, ist KI-AZ SalesLift berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, sofern KI-AZ SalesLift dies zuvor mit der Nachfristsetzung schriftlich angedroht hat. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 5 Absage/Stornierung von Workshops, Online-Seminaren und Live-Online-Vorträgen

1. Bei Workshops, Online-Seminaren und Live-Online-Vorträgen behält sich KI-AZ SalesLift das Recht vor, die vom Vertragspartner gebuchte Veranstaltung bei zu geringer Teilnehmerzahl, bei Ausfall des/der Referierenden oder bei höherer Gewalt abzusagen. KI-AZ SalesLift wird dem Vertragspartner über eine Absage so rechtzeitig wie möglich schriftlich unterrichten. Im Falle einer Absage durch KI-AZ SalesLift hat der Vertragspartner das Recht, nach eigener Wahl an einem von KI-AZ SalesLift angebotenen Ersatztermin teilzunehmen oder sich die bezahlte Teilnahmegebühr von KI-AZ SalesLift erstatten zu lassen. Darüberhinausgehende Haftungs- und Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die nicht die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen, sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens KI-AZ SalesLift vorliegt, ausgeschlossen.
2. Der Vertragspartner kann ein gebuchtes Online-Seminar, einen Workshop oder einen gebuchten Live-Online-Vortrag bis 24 Stunden vor Beginn der entsprechenden Veranstaltung gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 € stornieren. Eine Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht möglich. In diesem Fall hat der Vertragspartner die volle Teilnahmegebühr auch dann zu zahlen, wenn er an der entsprechenden Veranstaltung nicht teilnehmen kann.

§ 6 Preise/Zahlung

1. Die Höhe der Vergütung ergibt sich vorrangig aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Soweit dies nicht der Fall ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von KI-AZ SalesLift. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht ausdrücklich etwas anders seitens KI-AZ SalesLift vermerkt wurde. Sie sind in der Währung Euro angegeben. Sie enthalten keine Spesen-, Verpackungs- oder Versendungskosten. Soweit diese anfallen, sind diese auf Nachweis zu erstatten.
2. Werden als Abrechnungsgrundlage Manntage oder Mannstunden vereinbart, wird der tatsächlich angefallene Aufwand durch die KI-AZ SalesLift gemessen und in der Rechnung ausgewiesen.
3. Soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
4. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung des Geldbetrages, sondern auf dessen Gutschrift bei KI-AZ SalesLift an.
5. Soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, kann KI-AZ SalesLift angemessene Vorschusszahlungen vom Vertragspartner verlangen.
6. KI-AZ SalesLift nutzt für die Zahlungsabwicklung den Zahlungsdienstanbieter Mollie. Bei der Wahl dieser Zahlungsart ist KI-AZ SalesLift berechtigt eine Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Gebuchte Leistungen werden nach Zahlungseingang freigeschaltet bzw. ein entsprechender Link versendet.
7. Sofern die Parteien eine Zahlung per Lastschrift vereinbaren, ermächtigt der Vertragspartner KI-AZ SalesLift beim Vertragsabschluss, die von ihm zu leistenden Zahlungen durch Einzugsermächtigung von einem von ihm genannten Konto abzubuchen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Sollte die Abbuchung vom Konto des Vertragspartners mangels Deckung nicht möglich sein oder wird die Lastschrift auf Veranlassung des Vertragspartners rückabgewickelt, ist KI-AZ SalesLift berechtigt, die entstandenen Kosten (z. B. Rücklastschriftgebühren) zusätzlich als Mindestschaden geltend zu machen.
8. Sollte der Vertragspartner einen ihm pauschal zur Verfügung gestellte Nutzungsmöglichkeit nicht oder nur teilweise in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die vereinbarte Vergütung nicht, es sei denn dem Vertragspartner steht ein gesetzliches Minderungsrecht zu.
9. Dem Vertragspartner steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist, von KI-AZ SalesLift nicht bestritten oder anerkannt wird oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung von KI-AZ SalesLift steht.
10. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Zahlungsanspruch von KI-AZ SalesLift durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, ist KI-AZ SalesLift berechtigt, eine angemessene Garantie und/oder Sicherheit für die Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Geschieht dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist KI-AZ SalesLift nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann KI-AZ SalesLift den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 7 Gewährleistung

1. Soweit dem Vertragspartner gesetzliche Gewährleistungsrechte zustehen, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von KI-AZ SalesLift oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
2. Dem Vertragspartner stehen kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.
3. Bei Sachmängeln der gelieferten Kaufsache ist KI-AZ SalesLift, nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung von KI-AZ SalesLift den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

§ 8 Haftung von KI-AZ SalesLift

1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet KI-AZ SalesLift bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haftet KI-AZ SalesLift – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet KI-AZ SalesLift, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von KI-AZ SalesLift jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus § 7 Ziff. 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden KI-AZ SalesLift nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten habt. Sie gelten nicht, soweit KI-AZ SalesLift einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat und für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Für den Verlust von Daten haftet KI-AZ SalesLift insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Vertragspartner unterlassen hat, Datensicherung durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

§ 9 Vertraulichkeit

1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen einer Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über Produkte der jeweiligen Partei, Dokumentationen und sonstige Unterlagen, betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
2. Die Parteien verpflichten sich, Vertrauliche Informationen der anderen Partei strikt und unbedingt geheim zu halten und durch angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu schützen.
3. Von der Geheimhaltungspflicht in Abs. 2 ausgenommen sind solche Vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
4. Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen KI-AZ SalesLift und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Ist der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von KI-AZ SalesLift. KI-AZ SalesLift ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Geschäftssitz des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2. Der Vertragspartner darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung von KI-AZ SalesLift auf Dritte übertragen.
3. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend machen.
4. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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